§ 32a – Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht. (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die zuständigen Versicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich zu unterrichten. Die Leistungsberechtigten sind zusätzlich über die jeweilige Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zu informieren, die zuständigen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungsberechtigten. (3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32 Absatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32 Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1 ergebenden Monats zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Bedarfe nach § 32 werden im Monat anerkannt, in dem die Versicherung besteht, unabhängig von der Fälligkeit der Beiträge.
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung können vom Einkommen abgesetzt werden und müssen als Direktzahlung geleistet werden, wenn der Zahlungsanspruch hoch genug ist.
- Die Direktzahlung erfolgt an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen, bei dem die versicherte Person ist.
- Leistungsberechtigte und die zuständigen Krankenkassen oder Versicherungsunternehmen müssen schriftlich über die Beiträge und die Direktzahlung informiert werden.
- Die Zahlung muss bis zu bestimmten Fristen erfolgen, die im Gesetz festgelegt sind.